Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen, da sich bei dieser Tätigkeit die spezielle "Tiergefahr" realisiert hat. Im entschiedenen Fall beschlug ein Hufschmied im Auftrag der Pferdehalter den seinerzeit 13-jährigen Wallach. Bei der Ausführung der Arbeiten zog er sich aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zu, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und den seit dem Unfall arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt. Von den Tierhaltern hat er Schadensersatz verlangt und klagte. Das OLG Hamm hat dem Hufschmied dem Grunde nach ungekürzten Schadensersatz zuerkannt. Die Beklagten hafteten ihm als Tierhalter. In dem Unfallgeschehen habe sich eine vom Wallach ausgehende "Tiergefahr" verwirklicht. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er durch den Wallach getreten worden sei und sich hierbei seine komplexen Verletzungen zugezogen habe. Die Tierhalterhaftung sei nicht ausgeschlossen, weil der Kläger beim Beschlagen des Wallachs "auf eigene Gefahr" gehandelt habe. Beim Beschlagen setze sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter regelmäßig nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbinde, erklären ARAG Experten. Das Beschlagen eines Pferdes stelle auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden könne (OLG Hamm, Az.: 14 U 19/14).
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