Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehlte. Die Kosten waren nach Meinung des Gerichts auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig, da der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage beruhte, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre, erklären ARAG Experten die Begründung des Gerichts (BFH, Az.: VI R 60/11).
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