So wurde im Rahmen der Beratung durch Vermittler gerne einmal angeführt, dass derartige Fondsbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch als Altersvorsorge dienen könnten, hierzu sogar als Ergänzung "ideal" seien. Die Risiken wurden hierbei dahingehend verharmlost, dass die Anleger im Unklaren darüber gelassen wurden, welche Risiken tatsächlich hinter einem derartigen "Renditefonds" bzw. geschlossenen Immobilienfonds stecken. So z.B., dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, was zur Folge hat, dass man zwar an den Gewinnen partizipiert, aber auch für sämtliche Verluste einzustehen hat. Diese wirken sich dann entweder in Form eines negativen Kapitalkontos aus oder aber der Wert derartiger Beteiligungen sinkt auf dem sog. "Zweitmarkt".
Derartige Fonds wurden von der DCM gern auch als sogenannte "Blindpools" konzipier. "Blindpool" deshalb, da zum Zeitpunkt der Zeichnung eines Anteils noch nicht feststeht, in welche Objekte der Fonds später investieren wird. Es ist daher auch gut möglich, dass derart ungewisse Projekte, in welche der Fonds plant zu investieren, in der Anfangs- bzw. Planungsphase schon scheitern. So zuletzt z.B. bei einem vergleichbaren Fonds dem Wölbern Development 04, bei welchem gleich zwei Objekte in der Planungsphase scheiterten (unter anderem ein Objekt auf dem Gelände Stuttgart 21). Hinzu kommen oft horrende sog. "weiche Kosten" und Provisionen. Auch diese Punkte sprechen gegen eine Eignung zur Altersvorsorge.
Hat ein Anleger z.B. als Anlageziel den Abschluss einer sicheren Investition vorgegeben, so muss dieser auch auf ein sog. Totalverlustrisiko hingewiesen werden, d.h. das Risiko, auch die gesamte Einlagesumme zu verlieren. Ergänzend hierzu kann eine Aufklärungspflicht dahingehend bestehen, dass Anleger auch nicht darauf hingewiesen werden, dass Ausschüttungen im Falle von nicht gedeckten Gewinnen, auch wieder zurück verlangt werden können, d.h. im schlimmsten Fall eine Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen gefordert werden kann. Dieses Risiko ist umso größer, als jedem Insolvenzverwalter dieses Recht im Falle einer Insolvenz zusteht und hierdurch gemäß § 174 HBG die Haftung wieder aufleben kann.
Neben diesen Verlusten aus einer Falschberatung droht den Anlegern aber aus einer ganz anderen Richtung Gefahr.
Zahlreiche der DCM Renditefons werden nämlich aufgelöst bzw. wurden schon aufgelöst. Diese Auflösungen sind Folge einer Umstrukturierung der DCN Fonds. Im Zuge dieser Umstrukturierung riefen die Verantwortlichen eine Firma "Prime Office AG" ins Leben, welche sogar an die Börse ging.
Im Zuge dieser Auflösungen sollten zahlreiche DCM Renditefonds Anleger den Wert Ihrer Immobilienfons Beteiligungen in Form bzw. im Gegenwert von Aktien erhalten. Die Werte der Aktien der DCM Fonds sind jedoch seit der "Umwandlung" regelrecht eingebrochen. Anlegern droht daher durch die niedrigen Kurswerte ein völliger Verfall der Anteile an den DCM Renditefonds. So traf es bereits Anleger des Renditefonds 18 und 22 hart. Die Kurse sind mehr als ernüchternd.
Nach Angaben von Anlegern waren die damaligen Informationen zur Zustimmung bezüglich der "Umwandlung" der Anteile der Fonds in Aktien mehr als euphorisch und teilweise auch unzutreffend. Aktuell beläuft sich der Wert der ehemaligen Immobilienbeteiligung nach dem Börsengang und der Bewertung der Aktien nämlich nur noch auf ca. 1/3 der ursprünglichen Anlagesumme.
Ein ähnliches Schicksal droht nunmehr auch den Anlegern des DCM Renditefonds 14. Die DCM AG hatte beim geschlossenen Renditefonds DCM GmbH & Co Renditefonds 14 damit geworben, nicht nur in Immobilien zu investieren, sondern gleichzeitig in Wertpapierfonds. Durch die hier bestehende lange Laufzeit des Fonds bis zum 31.12.2024, war auch eine Beteiligung hieran nicht für die Altersvorsorg geeignet.
Anleger stehen diesbezüglich aber nicht schutzlos dar. Diese können prüfen lassen, ob z.B. eine Falschberatung gegeben war. Derartige Ansprüche können gegen Anlageberater durchgesetzt werden, wenn diese z.B. die Anteile als eine ideale Ergänzung zur Altersvorsorge oder aber auch als "sichere Geldanlage" vermittelt haben. Unterlassene Hinweise auf zu hohe Provisionszahlungen könnten ein weiterer Ansatz sein. Hinzu kommen spezifische Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, welche nunmehr durch die "Umwandlung" noch verschärft wurden, da man auf die Kurse als Anleger und Gesellschafter nur mittelbar Einfluss nehmen kann.
Entscheiden bei der Prüfung ist hier der Einzelfall, d.h. welche Anlageziele der einzelne Anleger hatte, wie konkret genau die Beratung stattfand, auf welche Risiken hingewiesen und vor allem nicht hingewiesen wurde. Maßgebend hierbei ist auch eine gewisse Vorerfahrung, da bei einer solchen das Beratungsnivea niedriger sein kann, d. h. der Anleger nicht zwingend über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt werden muss.
Für die Prüfung derartiger Ansprüche hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft "DCM Renditefonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw