In einem Addendum hat das Institut jetzt nachgereichte Angaben des Herstellers aus dem Stellungnahmeverfahren geprüft: Daraus ergibt sich für noch nicht vorbehandelte Patientinnen und Patienten mit Genotyp 4 ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen, das Ausmaß ist allerdings nicht quantifizierbar. Die erstmals vorgelegte Studie für Patienten, die mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) vom Genotyp 3 infiziert sind, ist zur Ableitung eines Zusatznutzens ungeeignet.
Genotyp 4: Zusätzliche Auswertungen stärken Vorteil von Daclatasvir
Im Dossier hatte der Hersteller eine Studie (AI444042) für therapienaive Patienten mit HCV-Genotyp 4 ausgewertet. Weil viele Patienten die Behandlung abgebrochen hatten, fehlten darin aber zahlreiche Werte. Diese fehlenden Werte waren bei der Analyse der Studiendaten nicht auf geeignete Weise berücksichtigt worden. Deshalb lieferte das Herstellerdossier im vergangenen Jahr keine robusten Ergebnisse für den validen Surrogatendpunkt "dauerhaftes virologisches Ansprechen" (SVR).
Mit seiner Stellungnahme zur Dossierbewertung des IQWiG legte der Hersteller weitere Informationen zum SVR vor. Nach Bewertung dieser Daten und ergänzenden Analysen des IQWiG erweisen sich die Ergebnisse zum Endpunkt SVR zugunsten von Daclatasvir als robust: Nach Behandlungsende waren im Kontrollarm bei mehr Patienten noch Viruspartikel (HCV-RNA) nachweisbar als im Daclatasvir-Arm. Allerdings sind die Studienergebnisse insgesamt so unsicher, dass sich daraus maximal ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen ergibt.
Das Ausmaß dieses Zusatznutzens ist nicht quantifizierbar, u. a. weil sich aus den Ergebnissen zum SVR nicht ableiten lässt, in wie vielen Fällen ein Leberkrebs tatsächlich verhindert werden kann.
HCV-Genotyp 3: Unkontrollierte Studie liefert keine Vergleichsdaten
Der Hersteller legte im Stellungnahmeverfahren zur Dossierbewertung erstmals Daten aus einer Studie (ALLY 3) an Patientinnen und Patienten mit HCV-Genotyp 3 vor, die aber für Aussagen zum Zusatznutzen ungeeignet ist: Studiencharakteristika und Ergebnisse sind unvollständig dargestellt und die Analysen sind nicht nachvollziehbar. Außerdem wurden die Studienteilnehmer anders behandelt, als es die Fachinformation vorsieht. Aufgrund des unkontrollierten Designs liefert die Studie überdies keine Ergebnisse zum Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie, sodass sich kein Zusatznutzen ableiten lässt.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und IQWiG-Dossierbewertung reichte der Hersteller im Stellungnahmeverfahren ergänzende Informationen nach. Der G-BA beauftragte daraufhin das IQWiG mit deren Bewertung, die das Institut nun in Form eines Addendums vorlegt. Der G-BA fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.