Ein solcher Zusatznutzen lässt sich aus dem Dossier jedoch nicht ableiten, da der Hersteller keine für die Bewertung geeigneten Studien vorgelegt hat. Das liegt unter anderem daran, dass das Design zweier maßgeblicher Studien zu einem unfairen Vergleich führt.
G-BA unterscheidet zwischen zwei Fragestellungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Auftrag zwischen zwei Therapiesituationen unterschieden: Patientinnen und Patienten können die neue Wirkstoffkombination zusammen mit anderen oralen Antidiabetika (OAD) bekommen, wenn entweder eine orale antidiabetische Kombinationstherapie mit mehreren OAD oder OAD in Kombination mit Basalinsulin zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen.
Großteil der Patienten erhielt zuvor nur ein OAD
Für die erste Fragestellung führt der Hersteller eine randomisierte kontrollierte Studie an (DUAL I). Der weit überwiegende Teil der Patientinnen und Patienten, die in diese Studie eingeschlossen wurden, hatte zuvor jedoch lediglich ein orales Antidiabetikum (Metformin) in Monotherapie erhalten, entsprach also nicht der Population, für die der G-BA die Bewertung vorgesehen hatte.
Außerdem wurden die Patienten im Kontrollarm nicht so behandelt, wie der G-BA die zweckmäßige Vergleichstherapie definiert hatte. So erhielten sie kein Humaninsulin, sondern ein Analogon (Insulin degludec). Da der Hersteller nicht gezeigt hat, dass die Behandlungsergebnisse für Insulin degludec auf Humaninsulin übertragbar sind, können sie für die Bewertung nicht herangezogen werden.
Therapiestrategie nur im Vergleichsarm unverändert fortgesetzt
Für die zweite Fragestellung zog der Hersteller zwei randomisierte kontrollierte Studien heran (DUAL II und DUAL V). Auch sie sind für die Bewertung des Zusatznutzens nicht relevant. Wie bei DUAL I wurde auch in DUAL II die zweckmäßige Vergleichstherapie nicht umgesetzt.
Hinzu kommt, dass in DUAL II und DUAL V die Therapie nur im Interventionsarm durch die zusätzliche Gabe von Liraglutid intensiviert wurde, nicht jedoch im Vergleichsarm. Hier wurde die Therapiestrategie mit Basalinsulin fortgeführt, lediglich Dosisanpassungen waren möglich. Dieses Vorgehen ist aber nicht sinnvoll. Auch die Leitlinien empfehlen, die Strategie nach drei bis sechs Monaten zu verändern, wenn die Blutzuckerzielwerte nicht erreicht werden.
Vor allem aber führt es zu einem unfairen Vergleich, wenn nur in einem Arm, hier dem Vergleichsarm, die Therapiestrategie unverändert fortgesetzt wird. Beide Studien sind deshalb nicht geeignet, um Aussagen zum Zusatznutzen von Insulin degludec plus Liraglutid abzuleiten.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.