G-BA bestimmt Adalimumab oder Infliximab als Vergleichstherapie
Bei Morbus Crohn und Colitis ulcerosa handelt es sich um chronisch-entzündliche Darmerkrankungen. Vedolizumab kommt infrage, wenn eine herkömmliche Behandlung nicht vertragen wird oder die Beschwerden nicht ausreichend lindert. Bei dieser herkömmlichen Behandlung kann es sich auch um einen Tumor-Nekrose-Faktor-a-Antagonisten (TNF-a-Antagonisten) handeln.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für beide Anwendungsgebiete jeweils einen TNF-a-Antagonisten (Adalimumab oder Infliximab). Dabei istzu beachten, dass bei Versagen der Therapie mit einem TNF‑α‑ Antagonisten ein Wechsel auf einen anderen TNF‑α‑ Antagonisten oder eine Dosisanpassung möglich ist.
Hersteller legt für Morbus Crohn keine Studien vor
Für Patientinnen und Patienten, die an einem mittelschweren bis schweren Morbus Crohn erkrankt sind, identifiziert der Hersteller in seinem Dossier keine randomisierte kontrollierte Studie (RCT), die Vedolizumab mit Adalimumab direkt vergleicht. Da er auch keine indirekten Vergleiche auf Basis von RCTs durchführt, ist ein Zusatznutzen von Vedolizumab für das Anwendungsgebiet Morbus Crohn nicht belegt.
Colitis ulcerosa: Indirekter Vergleich mit Placebo als Brückenkomparator
Auch zum Anwendungsgebiet mittelschwere bis schwere Colitis ulcerosa enthält das Dossier keine direkt vergleichende Studie (RCT). Hier stellt der Hersteller allerdings einen adjustierten indirekten Vergleich an. Dazu zieht er zum einen eine RCT heran, die Vedolizumab mit Placebo, einem Scheinmedikament, vergleicht (Studie C13006). Zum anderen verwendet er drei RCTs, in denen Adalimumab gegen Placebo getestet wird (ULTRA 1, ULTRA 2, M10-447). Das Placebo fungiert dabei als Brückenkomparator.
Verglichene Populationen sind nicht ausreichend ähnlich
Dieses Vorgehen ist prinzipiell geeignet, einen Zusatznutzen zu belegen. Allerdings ist eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt: Die verglichenen Populationen der Vedolizumab- und Adalimumab-Studien sind nicht ausreichend ähnlich. Das liegt vor allem daran, dass sich das Design dieser Studien unterscheidet.
Zwar sind sowohl die Vedolizumab-Studie als auch zwei der drei Adalimumab-Studien (ULTRA 2 und M10-447) zweiphasig aufgebaut: Auf eine Induktionsphase folgte eine Erhaltungsphase. Bei der Vedolizumab-Studie wurden jedoch nur diejenigen Patientinnen und Patienten randomisiert weiterbehandelt, die in der Induktionsphase auf Vedolizumab angesprochen hatten (Responder). In den beiden Adalimumab-Studien wurden dagegen sowohl Responder als auch Non-Responder in der Erhaltungsphase weiterbehandelt.
Nebenwirkungen nicht angemessen ausgewertet
Auch aus einem zweiten Grund ist der indirekte Vergleich ungeeignet: Die unerwünschten Ereignisse in der Vedolizumab-Studie wurden nicht angemessen analysiert.
Ein Zusatznutzen von Vedolizumab im Vergleich zu Adalimumab ist deshalb auch für Patientinnen und Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Colitis ulcerosa nicht belegt.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G‑BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.
Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V als auch zur Bewertung von Vedolizumab zu finden.