Für Personen, die sich am 24. Dezember 2013 erstmals oder erneut aus leistungsrechtlichen Gründen melden müssen, entstehen daraus keine Nachteile, wenn sie sich am 27. Dezember 2013 melden.
Für den 31. Dezember 2013 gilt die gleiche Regelung, wenn die Meldung am 2. Januar 2014 nachgeholt wird.
Da gerade zum Jahreswechsel die Zahl der Arbeitslosmeldungen erfahrungsgemäß steigt, ist es besser, diese Meldung nicht bis zum letzten Tag hinauszuzögern. So können dadurch mit Sicherheit auch längere Wartezeiten vermieden werden.
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