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Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen durch Corona-Virus grundsätzlich möglich

Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen

(lifePR) (Karlsruhe, )
Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen oder betriebliche Entscheidungen aus Fürsorgegründen Beschäftigung eingeschränkt wird.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wichtig ist, dass Betriebe im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Brhizwh kco Suycdb Ltpvhnwejy kyjpcjgj.

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