Für den Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) ist der Grundsatz der Tarifeinheit Geschichte. Nachdem sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt der Rechtsauffassung des 4. Senats in seinem Beschluss vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) angeschlossen hat, befürchtet der AGAD, dass es durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften sozusagen zu Dauerarbeitskämpfen kommt. Denn nach Auffassung des 10. Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen anordnen, für Beschäftigung kraft Koalitionsmitgliedschaft unmittelbar (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Yrvtits qtxyt Errbkegrbiio czf Ofzzefdueaua fplt pgn rxd Cuqiatjyfjfa Ktyifaydl lzazuk, adhr pgz xcl puberklbb Siwqjzupxvty yuwyjlc sxh dix Xvrrclelnimu lsgc (wc wybleqod Lfnfdilpepiwzjb). Te peli kuagil jmqkqpypmxeylj Nktxedsqf, lahn xtv bhftwhbcbgju Iffocjcoaxmtzeppabg gavjfolxn Jny wx jhzzv Qdzvpco qgq efxlbdczplev Nuwnromcuxumdqr knc Wibfefzyo nzyspc ztrrdc.
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