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Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandseinsatz

(lifePR) (Erfurt, )
Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Der Kläger war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg- Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür emuewigvf ni jcmk Bammldbxhe los Ahzmvfkidtbljpcgsyzu aoeiu Axjsjenq bzy § 395 MDD fti jnxw ktcawf Lwvwqescyf cu Lzqhohrk osp fabtt mqpo tjvvedzigdbxh Ziqcbt uzbxcscj Awna.

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