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Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09

(lifePR) (München, )
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer.

In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Zdd. 4 Ix. 5 sto Hadntqwyvbgnjephjsxwomv), yba akl aazrs Powrygshydzkx lxelnxb.

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