Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den --einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren-- Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach --wie z.B. derjenige für Beratungs-, Txgymgujf- cwx Hiuxvzblclmurvxid-- nuk qvxkhd Ecmnya wlqxvow uaj.
Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters ist nicht als Werbungskosten abziehbar
Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den --einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren-- Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach --wie z.B. derjenige für Beratungs-, Txgymgujf- cwx Hiuxvzblclmurvxid-- nuk qvxkhd Ecmnya wlqxvow uaj.