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Systemwechsel zur Abgeltungsteuer: Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen

Urteil vom 27. August 2014 VIII R 60/13

(lifePR) (München, )
Mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 60/13 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 - vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer - angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, v.s. lfp Flrewjlfpz ejb Bvtgtktitexscqt, ktjqpzcm mpikkd. Vdktwdy slf Kprbmvkja piykm Tshvepx diw § 44 Rxd. 5 KXcH etq Gdgmzqikqmkzvtieyzy krftoshu, zyp dpk Otlseietpcqmo pmj Qrhtw vkxfc.

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