Auch ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Zeit der Ausbildungsplatzsuche als so genannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Angerechnet wird diese Zeit aber nur dann, wenn die Schulabgänger zwischen 17 und 25 Jahre alt sind und sich bei der Agentur für Arbeit mindestens einen vollen Kalendermonat als Ausbildungssuchende melden.
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