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Minijob zwischen Schulbank und Beruf

(lifePR) (Bochum, )
Nicht wenige Schüler überbrücken nach dem Schulende die Zeit bis zur Ausbildung oder bis zum Beginn eines Studiums mit Aushilfsjobs. Doch wie sieht es mit Sozialabgaben aus? Bei einem kurzfristigen Minijob fallen für Schulabgänger keine Sozialabgaben an, wie tag, das Kundenmagazin der Knappschaft, in seiner neusten Ausgabe informiert. Voraussetzung: Die Beschäftigung ist begrenzt auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr. Überschreitet das Arbeitsentgelt jedoch 450 Euro monatlich, gilt der Aushilfsjob nur dann als eine kurzfristige Beschäftigung, wenn er nicht berufsmäßig ausgeübt wird. „Berufsmäßig“ bedeutet: Es ist eine Beschäftigung, die für den Arbeitnehmer von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

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