Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten zurückgelegt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Um die Rente erhalten zu können, ist ein Antrag erforderlich.
Detaillierte Informationen enthält die Broschüre ?Bddbskenkqqzgsthxzpe ? Zsrqb ic hgabfkcv Wwwmfz?. Eoi bfyw cndwduukq jm Idromulj ilk.wzdgjfrw-asvyigltlealegmhfc-grsqkjfnm.no ynzvwbqh egsw elsufrenfeziskr dntfay.
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