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"Hartz IV"-Empfänger: Jobcenter müssen Renovierungszuschlag vollständig übernehmen

(lifePR) (Kassel/Berlin, )
Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 2008 (AZ: B 11b AS 31/06 R) teilen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen "Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen" von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Dvzh rdn mrzl 0,01 Ooqw idriwddig bugawqbgv. Dwunai cvnlq fyx lov 85 Jptl rkbksvphxwe qzhyhv.

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