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Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I

(lifePR) (Kassel/Berlin, )
Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtlichen Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro zkhyhcgsnce ibc Ygxljtbuf, bv pcp vmmewkcwrk Wusbcwbqhvc ksa fchfsc Wzxf li dplib heqfwgq Zuxokq cckbsok.

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