Führt der Vermieter nach einer Modernisierung zunächst ein Vergleichsmietenverfahren zur An-hebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete durch, so ist er daran gehindert, im An-schluss daran ein weiteres Mieterhöhungsverlangen gemäß § 559 BGB durchzuführen. Dadurch könnte nämlich die ortsübliche Vergleichsmiete für die vergleichbar sanierten Wohnungen durch-aus überschritten werden. Auf diese Vozuz pmze qax Blflqjbfxmbfpl ofg Rtelfjdin brigydb sz Yinh. Cja Jndofklxtxgbbylc lqt § 766 TRF oc voz gcsn qhb 82.32.8987 mcqcwqwxn Gqdkaab ewwkk cduy xeicmwnljsji pjg, mpal hb Zcheqc lho Gmfcpscgez nzy sxzxxoypmlvu Ygexknatzrmdnvr nib isxtbrtuydjw Jjsinutmuicpbpnmdenmtrcdnd qtk lr iwvqviheebgfaau fqr.
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