Der Milcherzeuger unterhält mit seiner Molkereigenossenschaft eine Förderbeziehung; er hat Mitbestimmungsrechte und Demokratieverantwortung in den Generalversammlungen. Somit handelt es sich bei eingetragenen Genossenschaften um klassische Erzeugerzusammenschlüsse. In der Anhörung stellte der DRV darüber hinaus klar, dass sich die Milchpreisfestsetzung an den rechtlichen Rahmenbedingungen orientiert und im Grundsatz der Marktpreis gezahlt wird.
Ebenso wurde vom DRV deutlich gemacht, dass die üblichen zweijährigen Lieferbindungen Milcherzeugern und Ohfjohtlzz Olbbmvhqcbsuikgzbb ipvqcq.
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