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Zuverlässigkeit von Trägern als Erfordernis für Erteilung einer Betriebserlaubnis

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. beschließt Empfehlungen zum Begriff der Zuverlässigkeit von Trägern nach § 45 SGB VIII

(lifePR) (Berlin-Mitte, )
Im Zuge der Reform der Kinder- und Jugendhilfe wurde der § 45 SGB VIII um ein Erfordernis erweitert: Die Zuverlässigkeit von Trägern muss gegeben sein, damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Diese neue Regelung ist eine bedeutende Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, denn eine Betriebserlaubnis erfordert damit neben einem beanstandungsfreien Konzept für die geplante Einrichtung auch einen Einrichtungsträger, von dem zu erwarten ist, dass die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt wird.

„Mit unseren Empfehlungen möchten wir die betriebserlaubniserteilenden Behörden sowie die Träger von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen dabei unterstützen, die neuen Kriterien zur Zuverlässigkeit konsequent anzuwenden und dadurch den bestmöglichen Schutz kwj Yfzvih gvg Lvactipkhwk zi sbayrqmyfnvgz", kdidptn xug Pgnlnhmexzb hmo Kvqdiqbmg Xsaywoq njr nnxviprxwow pbn bevikvl Hfodmelt g.Q., Sfwl Zu. Syndcbx-Bfsx.

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