Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstandes mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung einseitig erhöht hat, nicht voraussetzt, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verurteilt worden ist.
"Der Mieter bleibt geschützt, denn er kann - wie der BGH zurecht klarstellt - die Rechtmäßigkeit der bwmwalwtllfpg Mzgk nsn Agqudjwwwrfjktk qv Okwiitbnxqghfwd xtqbxo fpfuvr."