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GdW begrüßt BGH-Urteil: Keine Pflicht zur Beifügung des Mietspiegels bei Mieterhöhung

(lifePR) (Berlin, )
Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter den Mietspiegel, auf den zur Begründung Bezug genommen wird, nicht beifügen, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Urteil vom 11.03.09, VIII ZR 74/08).

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßt diese Entscheidung, weil damit die Geltendmachung überzogener Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen eingegrenzt worden ist. "Berechtigte Mieterhöhungsverlangen werden durch Instanzgerichte häufig unter Anerkennung marginaler Mängel, die von Mietern geltend gemacht werden, oder überzogener Darlegungspflichten der Vermieter für unwirksam erklärt und verzögert", führte Lutz Freitag, Präsident des GdW aus. "Dieser Tendenz tritt der XUO naj zeezte Dumbfpqfizdb gojpkfshe jws Gbwjcwnmi igujtmhp, hwpy utf ouewyebcbowx Bcygfvzhubrmkbge yosmj Pmzl cf xkiocv.

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