Die Medienanstalt Hessen ist zuständig für die Entscheidung, ob ein angebotener Dienst, bei dem es – wie bei Autokinos üblich – zum Einsatz von herkömmlichen Rundfunkfrequenzen (z. B. UKW) kommt, dem Rundfunk zuzuordnen ist oder nach § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag medienrechtlich unbedenklich ist.
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