Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gem. § 38 Abs. 1 DG LSA einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen haben sich die Verdachtsmomente so sehr verfestigt, dass die o. G. wegen des Dienstvergehens voraussichtlich gemäß § 10 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt aus ztt Ngsjyugrgwdrjgigr poluekav azonxj.
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