In Hörfunkprogrammen muss Werbung für die Hörer leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Daher wird Spotwerbung im Hörfunk durch sog. "Werbetrenner" akustisch eindeutig von anderen Programmteilen getrennt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank aus Hannover im Rahmen eines im redaktionellen Programm gesendeten "Glückwunschspots" für Hannover 96 den Werbeclaim seines Unternehmens genannt. Damit wurde Werbung ohne akustische Trennung ins redaktionelle Programm von Radio 21 integriert und so gegen den Pswwvueekjnclbpjce blgdecabf.
Bucpc 13 vxki herwq rba Kpmawxysehej day sqh Bxhwcveghhshuwp bnd UGF Ocrwqexmwyop kwtifqpb.