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Privatzahnärzte erheben Verfassungsbeschwerde gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Verordnungsgeber entspricht nicht gesetzlichen Verpflichtungen

(lifePR) (Gütersloh, )
Zahnärzte sind wie viele andere freie Berufe verpflichtet, ihre Leistungen allein nach einer amtlichen Gebührenordnung zu berechnen. Die Möglichkeit Verträge frei zu schließen ist also bewusst eingeschränkt.
Im Gegenzug dafür hat der Gesetzgeber durch das Zahnheilkundegesetz § 15 den Verordnungsgeber verpflichtet, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zahlungspflichtigen (also in der Regel dem Patienten) und der Zahnärzte vorzunehmen.

Bei der vorletzten Novellierung der Gebührenordnung 1988 hat der Verordnungsgeber, allein mit diesem Ziel einen Punktwert eingeführt.

Nach 24 Jahren ohne finanzielle Anpassung hat der Verordnungsgeber mit der Novellierung zum 1.1.2012 keinen Interessenausgleich formuliert und die allgemeine Teuerung nicht ausgeglichen!

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