Zweck der Anhörung gemäß AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) war es, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Da die TKK sicherstellen muss, dass es bei der Anhörung nicht zur Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kommt, war die Anhörung nicht öffentlich.
Die TKK wird sich mit allen heute geäußerten Vorbringen der Mobilfunkbetreiber sorgfältig auseinandersetzen und stellt die bescheidmäßige Erledigung bzw. den Abschluss des Verfahrens in den dtgzcsqy Xshqqd bb Zfwzghiy.