Mit diesem Beschluss wird der Firma BSV Baustoffverwaltung Jens Schulze e.K. die Errichtung einer neuen "Anlage zur Lagerung und Bearbeitung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen" (Recyclinganlage II) bis zum Inkrafttreten des aufgestellten Bebauungsplans verwehrt.
Die Firma BSV Baustoffverwertung Jens Schulze e.K. hatte gegen diese Veränderungssperre Einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2014 wurde der Eilantrag abgewiesen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Damit kann auch das Landesumweltamt die Errichtung utnfk Tnwwztgqzsmvylu EL eqz ild Lijpeajm iqz Fpcmryszsvmvlhhjgsknloata uzqqy ylcurqvjim.