Kosten für Kinderbetreuung können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Kümmern sich jedoch die Großeltern oder andere nahe Verwandte zeitweise um die Kinder, gilt dies leider nicht, informiert die TARGOBANK. Betreuungskosten werden in solchen Fällen prinzipiell nicht anerkannt. Die gute Nachricht: Tatsächlich entstehende Unkosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung, die von den Eltern ersetzt werden, können jedoch unter Umständen abgesetzt werden. Ein Beispiel sind Fahrtkosten, die der Oma entstehen, wenn sie den Enkel nachmittags vom Kindergarten abholt. Eltern in solchen Betreuungssituationen sollten daher in jedem Fall steuerfachlichen Rat einholen.
Quelle: TARGOBANK AG & Ec. NScD
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