Beschäftigte, die ihre Stunden im Betrieb selbst erfassen, sollten dabei absolut korrekt vorgehen, raten die Experten der TARGOBANK. Wer den Begriff "Arbeitszeit" zu großzügig auslegt, riskiert nämlich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung. So erging es einer Verwaltungsangestellten, die als Arbeitsbeginn stets den Zeitpunkt ihrer Einfahrt auf dem Parkplatz des Arbeitgebers erfasste. Im Dienstgebäude traf sie dann frühestens eine Viertelstunde später ein - angeblich aufgrund der schwierigen Parkplatzsuche. Als die Abweichungen auffielen, wurde der Dame fristlos gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Kündigungsschutzklage ab: Die Klägerin habe systematisch und vorsätzlich ihre Arbeitszeit falsch angegeben, urteilten die Richter. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis rrm smzii Xeijhyvipsy lf rpdzjrryt xlijmqf, yzqg aogr wgt axwgpnscv Vzafaymkp mwsafzzmtzwpwd hlg (SV.: 6 QXM 751/78).
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