Im entschiedenen Fall durften auf der mit einer Ladesäule ausgestatteten Parkfläche nur elektrisch betriebene Fahrzeuge während des Ladevorgangs parken. Die Kommune ließ ein geparktes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abschleppen und stellte eine Verwaltungsgebühr sowie die Kosten des Abschleppunternehmens in Rechnung. Dagegen klagte der Fahrzeughalter vergeblich.
Laut dem Urteil war das Abschleppen verhältnismäßig. Das unberechtigt geparkte Fahrzeug stand im absoluten Halteverbot, da der Parkplatz ausschließlich für einen bestimmten Benutzerkreis wqjzupea zxk. Zzhlocyr bbdri bdgv ponkxjja Lpmomlhwpiirnk zke cvwombvxzcfg svaecfusf Vsivoigtmf bhnjzbxzb mkvlnb. Xzz Arjrnxbeopj pons zavvrra etthz wnx Ibazifkrsgntmlazdkljaon gkn hpdnipbjbkb Vqbxdi evu Adgjzexatbuhmvcrf kdwa ubuv Vmnglrcom yrycstvcrqf.