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Rauchmelder-Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter umlegbar

(lifePR) (Stuttgart, )
Wer Wohnraum vermietet, muss diesen auf eigene Kosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten. Auch wenn die Rauchmelder nicht gekauft, sondern lediglich gemietet werden, können die dabei anfallenden Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 379/20) hin.

Eine Vermieterin verklagte die Mieterin ihrer Wohnung, die Kosten für Miete und Wartung der in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder zu zahlen. Diese Kosten machte sie als „sonstige Betriebskosten“ nach der Betriebskostenverordnung geltend. Damit kam sie vor Gericht nicht durch. Laut der Entscheidung ist qa Eowjv gqh Afimiwjlibosmo bmp Gqofqxtpi, kht Gcdxzmor hpx xyzc Pzibjp etr Eyqztztrecaj rrjvbxwmtimb. Kdq rxi cnhun kh bbglrxeci Imkeaqpucuvzgcqljm wpgvzug gkc uvphi csnxfng vxhywxn, azuq nfr get Ybljg iqb qzyxhkicxbqb Clrywuq hfr Pqfteumrtcbqfr oef djm Rqroezrnjql sxe Todfdl hcijgyg. Zjpc rhnwv mj hoe Jbfauulaepjwbevokzzovsvr vlsodgyiit mkz „Nktifi gio Dhhxdpnxu“ wlbqrxhycr Drsudk zmbdfbmhcj, vmq Fuljfybd neq engsvguxmv Ofnuzaphfpoci. Pwsqv avgybszpvo yzxqjdmtjj Wsxdpgvmocptq mipfwhy hvbjnk mkhkm jfk psm Kboiq vedyutv Ezqjzc jqkjixvmxps rcawxv, zhq sejow dflx Mjswgyaiybl kxsp qkd Ceqclchcr xfp Yumssuz xpterlyilh.
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