(lifepr) (Mintraching, 04.07.2016) Asbest war einst der „Stoff, aus dem die Träume“ der Bauindustrie sind. Das griechische Wort „asbestos“ bedeutet unvergänglich. Weitgehend resistent gegen chemische Einflüsse und unbrennbar schien Asbest der ideale, multifunktionale Baustoff zu sein. Doch Asbestfasern spalten sich auf und teilen sich immer weiter. Dadurch werden feinste Fasern lungengängig und können so Krebs erzeugen.
Seit 1993 ist die Verwendung von Asbest als Baustoff oder Baustoffkomponente in Deutschland verboten. Und mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde ein EU-weites Verwendungsgebot – auch im privaten Bereich – festgeschrieben. Was aber ist mit den unzähligen Dacheindeckungen und Fassadenbekleidungen aus diesem „ewigen Baustoff“?
Für Asbestzementprodukte besteht zwar kein generelles Sanierungsgebot, wie das Umweltbundesamt auf seiner Homepage (www.umweltbundesamt.de) betont. Allerdings besteht immer die Gefahr, dass mit zunehmendem Alter der asbesthaltigen Produkte eine Faserfreisetzung eintritt. Dies kann bei Verwitterung, Hagelschlag oder durch herabfallende Äste passieren.
Daher rät der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Bayern betroffenen Hausbesitzern zu einer Sanierung, unabhängig davon, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet ist. „Damit sind Immobilienbesitzer auf der sicheren Seite und steigern zudem den Wert ihres Objektes“, gibt Kay Preißinger, stellvertretender Landesinnungsmeister des Landesinnungsverbandes Bayern, zu Bedenken.
Allerdings ist die Asbestsanierung, also auch der Abbau, der Transport und die Entsorgung der betroffenen Elemente, ausschließlich entsprechend qualifizierten Fachbetrieben erlaubt. Sie müssen nach der Technischen Richtlinie Gefahrstoffe TRGS 519 im Umgang mit asbesthaltigen Produkten zertifiziert sein. Und diese Zertifizierung muss regelmäßig erneuert werden.
„Jede Manipulation an asbesthaltigen Bauprodukten, ob Bearbeiten, Beschichten, Abbürsten ober Abbauen ohne diese Zertifizierung ist ein Gesetzesverstoß“, so Preißinger. Dabei bleibt es meist nicht bei einer Ordnungswidrigkeit. Da die Gefahr von Faserfreisetzung besteht, kann dies sogar als Straftat gewertet werden.
Die Kosten der Asbestsanierung können in den meisten Fällen sogar als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Aufwändige und kostenintensive Messungen z. B. der Raumluft sind laut Aussage des Umweltbundesamtes dazu nicht erforderlich. Es wird bezüglich des baulichen und technischen Zustand des betreffenden Objektes eine Beratung vor der Auftragserteilung durch einen zertifizierte Sachkundigen für Asbest nach Nr. 2.7 der TRGS 519 empfohlen.
Der Rat des stellvertretenden Landesinnungsmeisters lautet: Die Asbestsanierung zur Sicherheit durchführen lassen. Und dabei eine Auftragsvergabe ausschließlich an Fachbetriebe, die vorab ihre gültige Zertifizierung für die Arbeiten mit asbesthaltigen Baustoffen nach der TRGS 519 dokumentieren können.
Dabei hilft übrigens auch die Nachfrage bei der regionalen Dachdecker-Innung oder die Betriebssuche im Internet unter www.dachdecker.bayern
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