(lifepr) (Koblenz-Rauental, 20.10.2020) Im Leben sind es manchmal nur Kleinigkeiten, die zur „großen Katastrophe“ führen. Gleiches gilt für das Dach des Hauses: Eine mit Laub und Ästen gefüllte Dachrinne oder ein lockerer Dachziegel können zum Auslöser eines kapitalen Dachschadens werden.
Der in letzter Zeit oft genannte Tipp für Hausbesitzer, selbst eine Sichtkontrolle der Dachfläche durchzuführen, ist wenig zielführend. Darauf weist der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz in Koblenz hin.
So können Nichtfachleute kaum beurteilen, ob eine Dacheindeckung von der Traufe bis zum First noch wind- und wettersicher ist. Auch die Befestigungen von Schneefangeinrichtungen, Blitzschutzanlagen oder Solarmodulen lässt sich mit einer reinen Sichtkontrolle durch Laien objektiv kaum bewerten.
Kommt es in der Sturmsaison Herbst/Winter dann zu Unwetterschäden, könnte sich das Berufen auf die sogenannte „Sturmklausel“ im Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung als wenig hilfreich erweisen. Denn aufgrund der zunehmenden Schadenhäufigkeit nehmen Versicherer nicht mehr „automatisch“ eine Regulierung von Gebäudeschäden vor, wenn Windstärke 8 überschritten wurde.
Ein Versicherungsnehmer muss seinen Obliegenheitspflichten gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nachkommen. Dazu kann gehören, den versicherten Gegenstand so zu behandeln, dass Schäden vermieden oder begrenzt werden. Eine Verletzung der Obliegenheitspflichten kann sogar dazu führen, dass der Versicherer vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Leistung ganz oder teilweise befreit ist.
Wird also z. B. eine regelmäßige Dachüberprüfung durch einen Fachbetrieb unterlassen, kann dies bis zur Ablehnung der Schadensregulierung nach einem Sturmschaden führen. Die Behauptung, man habe als Hausbesitzer (und damit als Nichtfachmann) eine Sichtprüfung vorgenommen, wird dann kaum ausreichend sein.
Daher empfiehlt der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks, mit dem regelmäßigen DachCheck stets einen Dachdecker-Fachbetrieb zu beauftragen. Das im Rahmen dieses DachChecks erstellte Protokoll ist der beste Nachweis für die Erfüllung der Obliegenheitspflichten.
Bei einem solchen Fach-DachCheck wird das Dach einschließlich aller Komponenten wie Lüfterrohre, Kamineinfassungen, Solarmodule etc. unter die Lupe genommen. Und bei dieser Gelegenheit sollte auch gleich die Dachrinne gereinigt werden. Denn der nächste Herbstregen und das Schmelzwasser vom Schnee kommen ganz sicher.
Die Adressen von Fachbetrieben, die den DachCheck übernehmen, gibt es bei der regionalen Dachdecker-Innung und auf der Homepage des Landesinnungsverbandes unter www.dach-rlp.de >Betriebssuche.
Ansprechpartner:
Herr Harald Friedrich
HF.REDAKTION
Telefon: +49 (8165) 939754
Fax: +49 (8165) 939755
Zuständigkeitsbereich: Presse
Herr Andreas Unger
Telefon: +49 (261) 4010-417
Fax: +49 (261) 4010-418
Zuständigkeitsbereich: Geschäftsführer
Über Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz:
Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz vertritt rund 470 Dachdecker-Innungsbetriebe, die sich den 18 regionalen Innungen angeschlossen haben. Das Verbandsgebiet reicht von Eifel bis Hunsrück, vom Westerwald bis an den Rheingau.
An der Verbandsspitze steht der Lahnsteiner Dachdecker- und Klempnermeister Johannes Lauer als Landesinnungsmeister. Die Verbandsgeschäftsführung liegt bei Andreas Unger. Sitz des Verbandes ist die Mittelrhein-Metropole Koblenz.
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