Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz - wurde die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (künftig Antragspflichtversicherung), verlängert.
Durch die Rechtsänderung wird u.a. der Zugang zur Antragspflichtversicherung und die Antragstellung erleichtert, aber auch Mitnahmeeffekte ausgeschlossen. Um mehr Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, wird die Beitragsberechnungsgrundlage neu geregelt.
Eine wesentliche Änderung ist, dass nun Alternativen zur Erfüllung der Vorversicherungszeit angeboten werden. So muss der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit, für die der Wunsch auf freiwillige Weiterversicherung besteht, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar zuvor eine Entgeltersatzleistung wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezogen haben. Die Frist, innerhalb derer ein Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden kann, beträgt aufgrund der Neuregelung nun 3 Monate.
Die Beitragshöhe in 2011 liegt monatlich für Pflegepersonen 6,72 Euro, für Selbständige und für Auslandsbeschäftigte 38,33 Euro. Ab 2012 werden die Beiträge für Selbständige und Auslandsbeschäftigte deutlich angehoben.
Die bereits Versicherten wurden persönlich auf die Rechtsänderung durch die Arbeitsagentur hingewiesen.
Rückfragen beantwortet das Arbeitgeber-Träger-Team der Agentur für Arbeit Karlsruhe unter 07121 823 - 1491 oder -1510