Im zugrunde liegenden Fall hat der Händler eine Laufleistung von 77 602 Kilometer im Vertrag angegeben. Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bereits eine Fahrleistung von 84 110 Kilometer aufgewiesen hat. Der Käufer wollte die falsche Angabe der Kilometerzahl im Vertrag nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Das OLG Rostock gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Käufer bei einer Abweichung der Motorlaufleistung von über drei Prozent vom Kaufvertrag zurücktreten kann (Urteil vom 11.07.2007, AZ.: 6 U 2/07, MDR 2007, 1309). Im obigen Fall lag eine Abweichung von über acht Prozent vor, was laut Gericht nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Nach Ansicht der Richter hat es der Händler selbst in der Hand, seine Haftung vertraglich einzuschränken und den Kaufvertrag somit abzusichern.
ADAC-Juristen sehen in dieser Entscheidung des OLG Rostock eine Stärkung der Rechte des Verbrauchers. Der Käufer kann sich darauf verlassen, bei falscher Angabe der Kilometerzahl vom Vertrag zurücktreten zu können.