In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenkäufer mit dem Kauf eine Garantie erhalten. Laut dem Kleingedruckten dieser Garantieversicherung wurden Ansprüche dann komplett ausgeschlossen, wenn die Wartungsvorschriften nicht eingehalten wurden, egal ob der Schaden etwas mit der versäumten Inspektion zu tun hatte oder nicht.
Die Richter befanden, dass eine solche Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligte und erklärten sie daher für unwirksam. Nach Auffassung des BGH muss die Überschreitung des Wartungsintervalls ursächlich für den Schaden sein. Nicht verbraucherfreundlich ist der Hinweis der Richter an die Garantiegeber darauf, dass die Beweislast vertraglich dem Kunden auferlegt werden kann. Dazu ADAC-Jurist Ulrich May: „Es ist aus unserer Sicht fraglich, ob hier die Beweislast in den Geschäftsbedingungen so einfach auf den Kunden abgewälzt werden kann.“