Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger mit seinem PKW aus einer verkehrsberuhigten Zone in eine Hauptstraße einfahren. Etwa zehn Meter nach dem Schild "Ende des verkehrsberuhigten Bereichs" mündete die Straße in eine Hauptstraße. Von links näherte sich ein Autofahrer, der mit dem Fahrer aus der verkehrsberuhigten Zone kollidierte. Dabei wurde der PKW des Klägers beschädigt. Er ging vor Gericht und verlangte vollen Schadensersatz. Seiner Meinung nach gilt an der Querstraße bereits die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Der BGH wies die Klage zurück (Entscheidung vom 20.11.2007, DAR 2008, 137). Fahrer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommen, haben keine Vorfahrt. Dies gilt laut Gericht auch dann, wenn der Abstand zwischen dem Verkehrszeichen "Ende des verkehrsberuhigten Bereichs" und der Einmündung in die Hauptstraße maximal 30 Meter beträgt.
ADAC-Juristen weisen darauf hin, dass der Vorfahrtsberechtigte auf der Hauptstraße dennoch zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Laut Gericht trägt derjenige, der die Wartepflicht missachtet, bei einem Unfall nicht automatisch die Alleinschuld. Dies ist der Fall, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint.