In dem entsprechenden Fall (Aktenzeichen VI ZR 89/07, DAR 2008, 79) hatte der Kläger seinen VW Golf nach einem Unfall fachgerecht laut Gutachten reparieren lassen. Der entstandene Reparaturaufwand war zwar größer als die Wiederbeschaffungskosten, die beim Kauf eines vergleichbaren Wagens entstanden wären. Er überschritt aber nicht die vom BGH 1991 festgesetzte Grenze von 130 Prozent, auch Integritätszuschlag genannt. Dadurch hätte der Geschädigte Anspruch auf Zahlung der gesamten Reparatursumme gehabt. Die Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht. Er wies darauf hin, dass der Kläger sein Auto bereits einen Monat nach dem Unfall verkauft hatte. Laut Auffassung des BGH muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach sachgerechter Reparatur aber noch sechs Monate weiter verwenden, um einen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze verlangen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände gegen eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs sprechen.
Diese Grundsätze gelten laut BGH auch dann, wenn ein Fahrzeug in Eigenregie sach- und fachgerecht entsprechend den Vorgaben im Sachverständigengutachten repariert worden ist. (Urteil vom 27. 11. 2007, Aktenzeichen VI ZR 56/07, DAR 2008, 81)