Deutsche Unternehmen mit US-Bezug müssen sich den Rechnungslegungsvorschriften des Sarbanes-Oxley-Act unterwerfen, Container und Luftfracht mit Bestimmungsort USA müssen bald schon ausnahmslos in deutschen Häfen durchleuchtet werden, Fluggäste müssen sich die Abfrage einer Vielzahl von personenbezogenen Daten gefallen lassen; die US-Gerichte haben die Tendenz, weit über die Landesgrenzen hinaus Recht nach amerikanischen Maßstäben durchzusetzen.
Geschäftskontakte in die USA führen regelmäßig zur Zuständigkeit von US-amerikanischen Gerichten und Behörden wie der SEC oder dem Department of Justice. Schon das Ausforschungsverfahren vor amerikanischen Gerichten, die „Pre-Trial Discovery“, bei der nach der jüngsten Reform nicht nur eine Vielzahl von Dokumenten, sondern auch elektronische Daten an den Prozeßgegner herausgegeben werden müssen, stellt eine große Belastung für deutsche Geschäftpartner dar aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Rechtssysteme.
Auch die Gefahr von Sammelklagen und „Punitive Damages“ in für deutsche Verhältnisse atemberaubender Höhe setzten den deutsch-amerikanischen Handel einem inzwischen kaum noch kalkulierbaren Risiko aus. Dieses Risiko tragen nicht etwa nur Unternehmen, die ihre Bilanzen manipulieren, sondern könnte bald auch deren deutsche Geschäftspartner treffen, die von einer Bilanzmanipulation „grob fahrlässig“ keine Kenntnis hatten, weil es ihnen etwa entging, wie ihr US-Partner erbrachte Zahlungen verbucht hat.
Sollte der US-Supreme Court im Fall „Stoneridge vs. Scientific-Atlanta“ ein stattgebendes Urteil erlassen, ist mit einem dramatischen Anstieg von Sammelklagen – und zwar auch gegen deutsche Geschäftspartner, etwa Exporteure – zu rechnen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist schnell erhoben, und da das amerikanische Recht der obsiegenden Partei keinen Kostenersatz zugesteht, bleibt diese selbst dann, wenn sich der Vorwurf als unberechtigt herausstellt, auf enormen Kosten sitzen.
Die Amerikanische Handelskammer in Deutschland unterstützt alle Bemühungen, den transatlantischen Dialog zu fördern und die berechtigten Interessen der deutschen Handelspartner zu wahren.
„Der deutsch-amerikanische Handel braucht rechtliche Standards, welche transparent und kalkulierbar sind“, sagt Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard, Chairman des Corporate and Business Law Committee von AmCham Germany. „Deutschen Unternehmen, die geschäftliche Kontakte mit den USA unterhalten, ist es fast nicht möglich, einen Gerichtsstand in den USA zu vermeiden, selbst wenn sie vor Ort gar keine Aktivitäten entfaltet haben. Eine Ausweitung der schon bislang extensiven Rechtsprechung führt zu kaum kalkulierbaren Risiken und gefährdet damit den transatlantischen Handel.“