Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Ehepaar eine Urlaubsreise nach Griechenland gebucht. Zugesichert war ihnen die Unterbringung in zwei Doppelzimmern zur Alleinbenutzung. Da beide unruhig schliefen, wollten sie so die Möglichkeit haben, sich sowohl gemeinsam im Hotelzimmer aufhalten als auch bei Bedarf zurückziehen zu können.
Vor Ort war die Enttäuschung groß, als beiden nur je ein 10,8 qm kleines Einzelzimmer zur Verfügung gestellt wurde und die Zimmer zu allem Überfluss auch noch in unterschiedlichen Gebäudekomplexen lagen. Auch der Zustand der Räumlichkeiten gab wenig Anlass zur Freude: Kabel und Steckdosen hingen teils lose aus den Wänden, und in den Badezimmern gab es mehrere schimmelige Stellen. Die Urlauber rügten die Mängel an der Rezeption und beim Reiseveranstalter. Auf Abhilfe warteten sie jedoch vergeblich. Daraufhin erhoben sie Klage, und das Landgericht Duisburg entschied, dass das Paar 30 Prozent des Reisepreises zurück verlangen könne (Urt. v. 23.05.2007, Az. 4 O 526/05).
Für die fehlenden Doppelzimmer, so die Richter, sei eine Minderung um 25 Prozent angemessen. Vertraglich seien den Urlaubern ausdrücklich zwei Doppelzimmer zugesichert gewesen. Aufgrund der tatsächlich viel beengteren Verhältnisse - Einzelzimmern mit Einzelbetten - habe sich das Paar nicht mehr bequem gemeinsam in einem Raum aufhalten können, worin eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung zu sehen sei.
Für den Schimmelbefall im Bad und die losen Kabel und Steckdosen könne der Reisepreis um weitere 5 Prozent gemindert werden. Ein Hotelgast, so die Richter, dürfe davon ausgehen, dass das Bad schimmelfrei sei und keine gefährlichen losen Kabel aus den Wänden hingen. Die Reisenden bekamen außerdem eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von rund 20 Euro pro Person und Tag zugesprochen.
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