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Eigentumswohnungen:

Nutzung des Dachbodens als „Hobbyraum“

(lifePR) (Köln, )
Wird einem von mehreren Wohnungseigentümern die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so ist er nicht zwingend darauf beschränkt, diesen lediglich als Abstellraum zu verwenden. Auch eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel als "Hobbyraum", kann erlaubt sein, und der betreffende Wohnungseigentümer kann das Recht haben, den Speicher hierfür auch mit sanitären Anlagen auszustatten, entschied das OLG Düsseldorf.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war in einem Haus mit vier Eigentumswohnungen, in dem der Dachboden im gemeinschaftlichen Eigentum stand, dieser der Eigentümerin der Dachgeschosswohnung zur Alleinnutzung zugewiesen. Festgelegt war dies in der so genannten Teilungserklärung der Wohnanlage. Die Frau nutzte den Speicher gelegentlich zum Musizieren und Malen und ließ dort bequemlichkeitshalber eine Toilette und ein Waschbecken einbauen. Darüber hinaus ließ sie ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auch noch ein zusätzliches Dachfenster einsetzen. Die anderen waren mit alldem nicht einverstanden und verlangten von der Frau, sowohl die sanitären Einrichtungen als auch das Fenster wieder zu entfernen. Sie dürfe weder bauliche Veränderungen vornehmen noch den Boden zu Wohnzwecken nutzen, was sie offenbar plane, da sie dort WC und Waschbecken habe einbauen lassen, hieß es. Der Fall ging vor Gericht, und dieses entschied wie folgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. 12. 2007; Az.: I-3 Wx 98/07):

Die Frau habe das zusätzliche Fenster wieder zu beseitigen. Sie habe unbefugt eine bauliche Veränderung vorgenommen, die einen erheblichen Eingriff in die äußere Gestaltung des Gebäudes darstelle. Hierfür hätte sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen müssen, was sie versäumt habe.

Das WC und Waschbecken müsse sie dagegen nicht wieder entfernen, so das OLG. Auch wenn ihr eine Nutzung des Speichers zu Wohnzwecken nicht ausdrücklich gestattet sei, so schreibe die Teilungserklärung andererseits auch keine Zweckbestimmung als bloßer Abstellraum fest, durch die jegliche anderweitige Nutzung ausgeschlossen wäre. Ein nur gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken, etwa als Gästezimmer oder "Hobbyraum", sei der Frau also nicht verboten. Das WC und Waschbecken stellten lediglich Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen (Malen und Musizieren) einen gewissen Komfort bedeuteten und nicht zwingend auf die Vorbereitung einer umfassenden Wohnnutzung hinwiesen. Die Frau müsse sie daher nicht wieder entfernen, so das Gericht.
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