Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1500 Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen - vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.06.2007 - 1 U 30/07).
Die Gemeinde habe regelmäßig eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Baumschau) vom Boden aus durchgeführt. Das, so die Richter, sei ausreichend gewesen. Bei den Anforderungen an die von Städten und Gemeinden durchzuführende Baumschau sei der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen. Allein aus der Höhe der Platane von 15 Metern folge keine Verpflichtung, einen Hubwagen zu ihrer Kontrolle einzusetzen. Dies wäre nur dann anders, wenn es zusätzlich Anhaltspunkte für eine Schadhaftigkeit des Baumes gegeben hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Hinzu komme, dass selbst, wenn die Gemeinde einen Hubwagen eingesetzt hätte, der betreffende Ast nicht unbedingt entdeckt und als schadhaft erkannt worden wäre. Es habe sich bei diesem um einen relativ kleinen Ast von lediglich 75 Zentimetern Länge und 3,5 Zentimetern Durchmesser gehandelt. Selbst bei Einsatz eines Hubwagens hätte die Gemeinde nicht jeden einzelnen kleineren Ast untersuchen können, so die Richter. Der Mann könne keinen Schadensersatz beanspruchen.