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Frühlingszeit, Gartenzeit: Überhängende Äste dürfen nicht immer gekappt werden!

(lifePR) (Köln, )
Im Frühling zieht es viele Hobbygärtner hinaus ins Freie. Doch Gartenarbeiten sorgen auch für so manchen Nachbarstreit. Häufiger Zankapfel: Überhängende Zweige. Normalerweise können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn die Entfernung dieses so genannten Überhanges fordern, wenn ihr eigenes Grundstück durch ihn beeinträchtigt wird. Weigert sich der Eigentümer der Bäume, die Zweige zu stutzen, so darf der Nachbar diese auch selbst kürzen und die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Doch es gibt Ausnahmen, warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) und verweist auf ein Urteil des OLG Saarbrücken. Danach kann der Rückschnitt unzumutbar sein, wenn er letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinausliefe (Urt. v. 23.08.07 - 8 U 385/06-102).

Ein Mann hatte von seinem Grundstücksnachbarn den Rückschnitt von Überhang gefordert. Es ging um die bis zu vier Meter in sein Grundstück hineinragenden Kronen zweier grenznah stehender Fichten. Er nutze, so die Argumentation des Mannes, die Fläche darunter als Kfz-Stellplatz und befürchte, dass Fichtenzapfen oder Baumharz auf seinen Pkw gelangen und diesen beschädigen könnten. Der Nachbar weigerte sich jedoch, die Fichten zurückzuschneiden, da er befürchtete, dass die alten, über 20 Meter hohen Bäume dadurch Schaden nehmen könnten. Das OLG entschied den Streit zugunsten des Baumeigentümers. Die befürchteten Störungen durch die Bäume stünden im Vergleich zu den Folgen eines Überwuchs-Rückschnitts außer Verhältnis. Die Beseitigung des überhängenden Astwerks, so die Richter, sei damit unzumutbar.

Fichtenzapfen könnten nur bei freiem Fall aus großer Höhe Schäden an Fahrzeugen anrichten. In der Praxis fielen Zapfen aus der Baum-krone aber "etagenweise" herunter und verlören dabei deutlich an Geschwindigkeit. Auch Baumharzverunreinigungen führten jedenfalls dann nicht zu Lackschäden, wenn der Pflegezustand (Politur) des Fahrzeuges ordnungsgemäß sei.

Demgegenüber bestünde im Falle eines Zurückschneidens der Bäume die Gefahr, dass sie ihr natürliches Gleichgewicht verlören und abstürben bzw. - wegen Problemen mit der Windlast - die Gefahr ihres Umsturzes oder des Brechens der Stämme. Das Rückschnittbegehren, so das OLG, liefe damit letztlich auf eine Beseitigung der Bäume hinaus. Dies stehe zu den von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen ersichtlich außer Verhältnis.
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