Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Paar eine Dachgeschosswohnung gemietet und schon bald nach dem Einzug über gesundheitliche Probleme geklagt, unter anderem Übelkeit, Kopfschmerzen und Atembeschwerden. Sie beauftragten daraufhin eine Fachfirma mit der Untersuchung der Wohnung auf Schadstoffbelastungen. Hierbei wurde festgestellt, dass Holzbalken und Vertäfelung mit den Holzschutzgiften PCP, Lindan und Dichlofluanid belastet waren.
Die Mieter erklärten daraufhin die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung und stellten die Mietzahlungen ein. Der Vermieter wollte dies jedoch nicht gelten lassen und bestand auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und auf Fortzahlung der Miete. Eine Einwirkung von Schadstoffen auf die Mieter sei nicht nachgewiesen, meinte er. Der Fall ging vor Gericht, und das AG Münster gab dem Vermieter Recht (Urteil vom 20.02.2008, Az. 48 C 61/08).
Zwar könnten Mieter dann fristlos kündigen, wenn ihre Wohnung so beschaffen sei, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit einhergehe. Dies, so der Richter, müssten die Mieter dann aber beweisen, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Von einer Gesundheitsgefährdung könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine Einwirkung von Schadstoffen auf die Mieter tatsächlich nachgewiesen wäre. Dazu müsste eine signifikante Konzentration von Holzschutzmitteln in der Raumluft gemessen worden sein, was hier aber nicht erfolgt sei. Vielmehr sei lediglich eine Belastung der verbauten Materialen - Balken und Holzvertäfelung - festgestellt worden. Dies, so der Richter, reiche für den Nachweis einer Gesundheitsgefährdung nicht aus. Die Mieter hätten kein Recht zur fristlosen Kündung gehabt und seien zur Zahlung der ausstehenden Miete verpflichtet.
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