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Schlecht befestigter Nebenweg: Vorfahrtsrecht kann eingeschränkt sein

(lifePR) (Köln, )
Ein Vorfahrtsberechtigter, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der schlecht einzusehen ist, muss sich in eine Kreuzung genauso vorsichtig hineintasten wie ein Wartepflichtiger. Das geht aus einem Urteil des OLG Rostock hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, waren in dem zugrundeliegenden Fall ein Leichtkraftrad und ein Geländewagen auf einer Kreuzung zusammengestoßen. Der Biker kam von rechts aus einer geschotterten Straße, die zwei Bundesstraßen und mehrere Ortschaften miteinander verband. Der Geländewagen näherte sich von links auf einer asphaltierten Kreisstraße. Infolge starken Pflanzenbewuchses konnten die Kraftfahrer einander nicht rechtzeitig wahrnehmen, und es kam zum Crash. Der Biker wurde schwer verletzt. Später vertrat die Fahrerin des Geländewagens die Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da der Biker zwar von rechts, aber aus einem Feldweg gekommen und deshalb wartepflichtig gewesen sei.

Das OLG Rostock sah das jedoch anders (Urt. v. 23.02.2007 - 8 U 40/06): Die Autofahrerin habe die Vorfahrt des von rechts kommenden Bikers missachtet und hierdurch den Verkehrsunfall herbeigeführt, so die Richter. Der Motorradfahrer sei zwar auf einer geschotterten Straße unterwegs gewesen. Allein wegen der Art des Fahrbahnbelages sei diese aber nicht als bloßer Feld- oder Waldweg einzustufen gewesen. Hierfür komme es vielmehr allein auf ihre Verkehrsbedeutung an. Als Feld- und Waldwege, so die Richter, seien deshalb nur solche Straßen anzusehen, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienten und keine überörtliche Bedeutung hätten. Da der Schotterweg zwei Bundesstraßen und drei Orte miteinander verbinde, sei er aber von überörtlicher Bedeutung.

Allerdings trage der Biker eine Mitschuld an dem Unfall, so das Gericht weiter. Denn das Vorfahrtsrecht unterliege Einschränkungen, wenn der Betreffende aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg komme, der zudem schlecht eingesehen werden könne. In solchen Fällen hätten sich auch Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie es sonst nur Wartepflichtige müssten, so das Gericht. Das habe der Biker hier versäumt. Im Ergebnis sei er zu 40 Prozent für den Unfall verantwortlich und die Autofahrerin zu 60 Prozent.
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