Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Patient bei einem Zahnarzt eine umfangreiche prothetische Versorgung vornehmen lassen. Die Eingliederung der Zahnprothese gelang jedoch zunächst nicht zufrieden stellend: Die so genannte vertikale Kieferrelation wurde etwa 1 bis 2 Millimeter zu hoch eingestellt. Der Patient, dem das Tragen der Prothese Schmerzen verursachte und der mit ihr auch nicht richtig kauen konnte, brach die Behandlung daraufhin ab, wechselte zu einem anderen Arzt und wollte den ersten auf Schadensersatz und rund 8.000 Euro Schmerzensgeld verklagen. Das LG Leipzig entschied, dass eine solche Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und wies seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb ab. Das OLG Dresden bestätigte diese Entscheidung (Az.: 4 W 0028/08).
Der Zahnarzt müsse für die fehlerhafte Einpassung nicht haften, so die Richter, da dem Patienten eine Nachbesserung zuzumuten gewesen wäre und er diese durch sein Fernbleiben vereitelt habe. Patienten seien zwar jederzeit dazu berechtigt, einen Behandlungsvertrag zu kündigen. Wenn sie sich hierdurch aber einer zumutbaren Nachbesserung entzögen, so könnten sie den behandelnden Arzt nicht ohne weiteres auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Es sei nicht ungewöhnlich, so die Richter, dass sich bei der bloßen ersten Anpassung von Zahnersatz noch Mängel im Sitz zeigten. Nachbesserungsmaßnahmen seien vom Patienten hinzunehmen, da Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht "auf Anhieb" beschwerdefrei sitze. Hier wäre der Patient umso mehr deshalb dazu verpflichtet gewesen, bei einer Korrekturbehandlung mitzuwirken, weil diese keinen wesentlichen Eingriff am Körper, sondern nur die Neubearbeitung der Prothetik betroffen hätte.
Im Übrigen, so die Richter, könnten Schmerzen beim Tragen einer Zahnprothese und mangelnde Kaufähigkeit selbst beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Behebung längere Zeit in Anspruch nehme, kein Schmerzensgeld über 2.000 Euro rechtfertigen. Fälle von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Fehlbehandlungen, welche die vom Patienten in Aussicht genommene Größenordnung von 8.000 Euro erreichten, seien selten und regelmäßig mit erheblichen Dauerfolgen verbunden.