Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann einen Orthopäden aufgesucht, weil ihm beim Tragen von Halbschuhen gelegentlich beide Kniegelenke schmerzten. Kernspintomographien offenbarten am linken wie am rechten Knie einen erheblichen Einriss an der Meniskusunterfläche. Während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik wurden dem Patienten mittels so genannter Gelenkspiegelungen (Arthroskopien) an beiden Kniegelenken Zweidrittel des jeweiligen Meniskus entfernt. Doch danach klagte der Mann über dauerhafte Kniebeschwerden, die seiner Meinung nach auf eine falsche Behandlungsmethode zurück zu führen waren. Statt die Meniskusunterflächen fast komplett abzuhobeln, hätten die Ärzte eine konservative Behandlungsmethode oder eine so genannte Meniskusnaht wählen müssen, so der Mann. Sie hätten ihn vor allem über die Alternativen aufklären und schließlich selbst entscheiden lassen müssen. Der Fall landete vor Gericht.
Das OLG Köln wies die Klage des Patienten ab (Urt. v. 24.1.2007 – 5 U 142/03). Die Arthroskopien und Teilentfernungen des Meniskus an beiden Kniegelenken stellten keinen Behandlungsfehler dar, so das Gericht. Die Wahl der Heilmethode sei vorrangig Sache des behandelnden Arztes. Nur bei medizinisch gleichwertigen Verfahren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, bleibe nach ärztlicher Aufklärung dem Patienten die Entscheidung überlassen. Doch solch eine Situation habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, so die Richter. Eine konservative Behandlung hätte nach Aussage der Sachverständigen nicht heilend gewirkt und wäre demzufolge gegenüber dem operativen Eingriff keine gleichwertige Alternative gewesen. Ähnliches gelte für eine Meniskusnaht, so das Gericht. Für eine solche sei der Patient zu alt und seine Meniskusrisse seien zu gravierend gewesen.