Ein Linienbusfahrer ist nur dann dazu verpflichtet, einen Zugestiegenen vor dem Losfahren besonders im Auge zu behalten, wenn dieser eine ganz offensichtliche, schwere Körperbehinderung hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor. Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein 87 Jahre alter Mann in einen Linienbus gestiegen und hatte dem Fahrer seinen Schwerbehindertenausweis vorgezeigt. Als der Bus wieder anfuhr, kam der Rentner, der sich noch nicht hingesetzt hatte, zu Fall und zog sich eine komplizierte Oberschenkelfraktur zu. Hierfür machte er später die Verkehrsbetriebe verantwortlich. Der Busfahrer sei einfach losgefahren, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob er sich nach dem Einsteigen schon gesetzt bzw. sicheren Halt verschafft hatte. Der Busfahrer hielt dagegen, der alte Herr sei selbst an dem Unfall schuld. Er habe erst umständlich seinen Ausweis verstaut, anstatt sich hinzusetzen oder zumindest festzuhalten. Grundsätzlich sei jeder Fahrgast selbst dafür verantwortlich, sich ausreichenden Halt zu verschaffen, so der Fahrer. Außerdem habe man die Hilfsbedürftigkeit des alten Herrn auch nicht ohne weiteres erkennen können. Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Verkehrsbetriebe nicht hafteten (Urt. v. 12.2. 2007; Az.: 4 O 157/06).
Busfahrer müssten sich vor dem Losfahren nicht erst vergewissern, ob neu Zugestiegene sich gesetzt oder festgehalten hätten. Die Beobachtung der Fahrgäste gehöre nicht zu ihren Pflichten, so die Richter. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn sich geradezu aufdränge, dass ein Zugestiegener eine körperliche Behinderung habe, etwa weil er an Krücken gehe, erkennbar blind sei oder ihm Gliedmaßen fehlten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Der alte Herr habe sich beim Einsteigen vielmehr völlig normal bewegt. Die bloße Tatsache, dass er einen Schwerbehindertenausweis bei sich hatte, führe nicht dazu, dass der Fahrer von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ausgehen musste.
Die Verkehrsbetriebe müssten auch nicht für die Betriebsgefahr des Busses haften, so die Richter weiter. Denn diese trete hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Verletzten zurück. Komme ein Fahrgast beim normalen Anfahren eines Linienbusses zu Fall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den Sturz durch mangelnde Vorsicht selbst verschuldet habe. Diese Vermutung habe der Verletzte hier nicht entkräften können, so das Gericht.
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